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Finanzen: Steuer


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Einnahmen im Werbepool


Ein Franchise-Geber hatte seine Franchise-Nehmer dazu verpflichtet, bestimmte Beträge regelmäßig in einen Werbepool einzuzahlen, damit hieraus die gemeinsame Werbung des Unternehmens finanziert werden kann. Die Werbeeinnahmen waren in dem Streitjahr nicht vollständig verbraucht worden. Der Franchise-Geber hatte die eingenommenen Beträge nur insoweit steuerwirksam gebucht, als sie durch entsprechende Werbemaßnahmen auch schon verbraucht waren. Die noch nicht verbrauchten Beträge hatte er über einen Posten der passiven Rechnungsabgrenzung gewinnneutral behandelt. Die Finanzverwaltung berücksichtigte die Beträge insgesamt Gewinn erhöhend.


Über die steuerliche Behandlung des Differenzbetrages wurde vor dem Finanzgericht Düsseldorf gestritten. Mit dem Urteil vom 21.09.2004 (9 K 6438/03G, F-Revision eingelegt AZ IV R 60/04 ) entschied das Gericht zu Gunsten der Finanzverwaltung. Eine passive Rechnungsabgrenzung könne nach § 5 Abs. 5 Einkommensteuergesetz nur angesetzt werden, wenn die Einnahmen vor dem Abschluss-Stichtag angefallen sind, aber einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen. Genau dieses war jedoch im Streitfall anders. Die Einnahmen waren unstrittig bis zum Abschluss-Stichtag fällig gewesen und es gab keinen Bezug zu einem bestimmten Zeitraum nach dem Abschluss-Stichtag. Das Finanzgericht stellte ferner fest, dass die Gelder auch nicht treuhänderisch vom Franchise-Geber verwaltet werden würden, denn hierzu wäre es erforderlich, dass der Franchise-Nehmer noch Verfügungsgewalt über die Beträge hat. Dieses war jedoch nicht der Fall.


Schließlich konnte auch keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, da die vertraglichen Vereinbarungen eine derartige Zweckbindung und Ausgabeverpflichtung des Franchise-Gebers nicht vorsahen.


Konsequenz für die Praxis:


Bereits vereinnahmte Zahlungen ihrer Franchise-Nehmer für gemeinsame Werbemaßnahmen müssen in dem selben Geschäftsjahr auch ausgegeben werden, wenn es zu keinem ertragsteuerlichen Verwerfungen kommen soll. Gelingt es nicht, die vereinnahmten Werbegelder in dem selben Wirtschaftsjahr für Maßnahmen auszugeben, dann muss ein Überhang der Einnahmen vom Franchise-Geber versteuert werden. Natürlich gleicht sich das aus, sobald im Folgejahr die Ausgaben anfallen; das ist aber ein Jahr später. Wer das nicht möchte, hat nur die Möglichkeit, durch vertragliche Vereinbarung mit den Franchise-Nehmern verpflichtend zu regeln, dass die vereinnahmten Werbebeträge zwingend innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Vereinnahmung für Maßnahmen ausgegeben werden müssen. Selbstverständlich können sie sich die Rechtsauffassung des Klägers zu Eigen machen, ihre strittigen Steuerveranlagungen mit Einspruch anfechten und beim Finanzamt beantragen, dass das Verfahren so lange ruht, bis der Bundesfinanzhof in der Sache entschieden hat. (www.franchising-network.de, ads)

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