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Franchising: Franchise-Recht


 Auswirkungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes auf Franchise-Systeme
 Unternehmenssteuerreform und Belastungen für die franchisierende Wirtschaft
 BGH-Urteil zu Einkaufsvorteilen in Franchise-Systemen

BGH-Urteil zu Einkaufsvorteilen in Franchise-Systemen


21.01.2009 - BGH entscheidet Grundsatzfrage zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen in Franchise-Systemen - Alleinbezugsrecht des Franchise-Nehmers und Behandlung von Einkaufsvorteilen abschließend geregelt.



Der Kartellsenat des BGH hat mit Beschluss vom 11. November 2008 (KvR 17/08) abschließend die kartellrechtliche Behandlung von Einkaufsvorteilen in Franchise-Systemen geregelt. Nach dem im Januar 2009 veröffentlichtem BGH Beschluss ist eine hundertprozentige Bezugsbindung mit einer nicht vollständigen Weitergabe von Einkaufvorteilen grundsätzlich keine unbillige Behinderung des Franchise-Nehmers.



Hintergrund der BGH-Entscheidung sind die seit Jahren ungeklärten Fragen zur Bezugsverpflichtung und zur etwaigen Weitergabe von Einkaufvorteilen innerhalb eines Franchise-Systems. Franchise-Geber multiplizieren die eigene Geschäftsidee, indem sie den Markt mit rechtlich selbstständigen Partnern erobern. Diese sogenannten Franchise-Nehmer treten dann gemeinsam unter einem Markendach nach außen auf.



Strittig waren im vorliegenden Fall eines Handelssystems die einhundertprozentige Bezugsregelung sortimentstypischer Waren sowie die Weitergabe der verhandelten Preisvorteile an die Franchise-Nehmer.



Der Kartellsenat des BGH gelangt zu der Auffassung, dass eine Bezugspflicht von einhundert Prozent und das Einbehalten der Einkaufsvorteile wie Boni, Rabatte und ähnliches im Regelfall grundsätzlich keine unbillige Behinderung i.S. des § 20 GWB darstellt. Begründet wurde der Beschluss damit, dass der Erfolg eines Vertriebsfranchise-Systems im Wesentlichen auf Identität und Ansehen der Vertriebsorganisation aufbaut. Dazu bedarf es einer Sicherstellung des einheitlichen Qualitätsstandards durch den Franchise-Geber. Übernimmt ein Franchise-Geber zudem die Funktion eines Großhändlers, kann er einen Teil der Einkaufsvorteile als Vergütung für diese zusätzlich erbrachten Leistungen einbehalten. Zugleich stellt der Kartellsenat des BGH fest, dass auch eine Verpflichtung von Franchise-Nehmern, die sortimenttypischen Waren allein vom Franchise-Geber zu beziehen, im Regelfall ebenfalls keine unbillige Behinderung i.S.d. § 20 GWB darstellt.



"Wir sind erleichtert, dass zwei grundsätzliche Fragen des Franchise-Vertrags nun abschließend geklärt wurden", sagt Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes(DFV).

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